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AUTOTECHNIK MAIER
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Unverschuldeter Unfall?

Ihre Rechte als Geschädigter nach einem unverschultedten Unfall (Haftpflichtschaden)...
  • Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens
    Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine Werkstatt vorzuschreiben, obwohl dies vielfach versucht wird. Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs.

  • Freie Wahl des Kfz-Sachverständigen
    Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

    Sofern jedoch von vornherein erkennbar nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (nicht höher als ca. 500,- bis 750,- Euro), reicht in der Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus. Bei Bagatellschäden werden Kosten für ein Gutachten in der Regel nicht von der Versicherung übernommen.

  • Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung
    Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfall können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. In der Regel bietet Ihnen Ihre KFZ-Werkstatt auch einen Mietwagen zu marktgerechten Preisen an. Überhöhte Preise werden nicht immer vollständig von der Versicherung übernommen.

    Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

  • Im Falle eines Totalschadens
    Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht mehr als 30% übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.
    Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs.
    Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräussern (z.B. an Ihre Fachwerkstatt) den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat.

    Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräussert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

  • Recht auf Ihren Anwalt
    Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen.
    Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers gründsätzlich zu übernehmen. So können Sie sicher sein, dass alle Schadenspositionen berücksichtigt werden.


  • Kurz & Direkt
    Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung sollten Sie die von Ihrer KFZ-Werkstatt vorgehaltenen Formulare "Reparaturkosten-Übernahmebestätigung" und/oder "Sicherungsabtretung" verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärung in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann.
    Dadurch können Sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.

    ...auch bei selbstverschuldetem Unfall

    Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte, die zum Teil erheblich von Ihren oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadenfall abweichen können, aus Ihrem Versicherungsvertrag.
    Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten; setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Aber auch hier gilt meist, dass Sie das Recht haben, die Werkstatt Ihres Vertrauens zu wählen und mit der Reparatur zu beauftragen.
Werkstatt des Vertrauens 2024
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Autotechnik Maier GmbH

Inhaber:
Philipp Bühler & Tobias Hausen
Ahornweg 4
84072 Au/Hallertau
Tel: 08752/869971
Fax: 08752/869972

E-Mail: info@autotechnik-maier.de
Web: www.autotechnik-maier.de
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag:08:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr

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